Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kunststoff-Manufaktur-Bosecke (KM-Bosecke)
1. Anwendung
2. Preise
3. Liefer-und Abnahmepflicht
4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und
Annahmeverzug
5. Eigentumsvorbehalt
6. Mängelhaftung für Sachmängel
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
8. Zahlungsbedingungen
9. Formen (Werkzeuge)
10. Materialbeistellungen
11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Anwendung
1.1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers
verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle
Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
1.2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbe-ziehungen auch für
künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist,
sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag
zugegangen sind.
1.3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom
Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die
übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Preise
2.1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll,
Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher
Höhe.
2.2. Die Zahlungen sind in bar, frei Zahlstelle zu leisten, und zwar erfolgt
die Zahlung aus E-Commerce Geschäften, W.w. gegen Nachnahme, Vorkasse oder
Lastschrifteinzug.
2.3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur
Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und
Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen
verständigen.
2.4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussauf-trägen) nicht an
vorhergehende Preise gebunden.
3. Liefer-und Abnahmepflicht
3.1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen
Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung
ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
3.2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des
Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsent-schädigung ist auf
höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß
erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahme-verzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den
Bestellmengen bis zu plus / minus 10% sind zulässig.
3.4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und
Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach
Auftragsbestätigung eine verbind-liche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der
Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der
Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern.
3.5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer,
unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den
Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger
Benachrich-tigung des Bestellers freihändig verkaufen.
3.6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemes-senen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzu-treten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder
unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich
machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn
die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem
Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern,
innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb
einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der
Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird
den Besteller benachrichtigen, unverzüglich wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in
Absatz 3.1. ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so
gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der
Behinderung.
4. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart
und Versandweg.
4.2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
4.3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis
für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbe-haltsware) als Sicherung für
die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenem.
5.2. Eine Be-o der Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des
Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
5.3. Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache
nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
5.4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit
seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3
vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5.5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt
bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des
Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der
Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
5.6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
5.7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so Ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Liefererverpflichtet.
5.8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem
Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen
in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
5.9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestim-mungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er
berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen
stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten
Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
6. Mängelhaftung für Sachmängel
6.1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die
Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung
vorgelegt werden, Der Hinweis auf technische Normen dient der
Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
6.2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten
hat, haftet er für die Funktions-fähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes
nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
6.3. Mangelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei verstecken
Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate
nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 479 Abs. 1
BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten
diese.
6.4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen
- ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz
wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder
Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu 7. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
6.5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust
aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller
berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür
Ersatzder angemessenen Kosten zu verlangen.
6.6. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine
Gewährleistungsansprüche nach sich.
6.7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen
und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden
Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen
zum Schadens-oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit
ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last
fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem rodukthaftungs-gesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffen-heitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuld hafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer
in den Füllen des S. 1 auf den vorher-sehbaren, vertragstypischen Schaden
beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer zu
leisten.
8.2. Falls nicht anders vereinbar, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder
sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 7 Tagen sowie ohne Abzug
innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich
aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Vorausset-zung. Für eventuelle
Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
8.3. Bei überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in Höhe
des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen hÇheren Schaden
nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens
vorbehalten.
8.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und
rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8.5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehal-tungsrecht geltend
machen, wenn seine Forderungen unbestrit-tenoder rechtskräftig festgestellt
sind.
8.6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben
die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber
hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende
Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Formen (Werkzeuge)
9.1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung,
nicht jedoch die Kosten für Prüf-und Bearbei-tungsvorrichtungen sowie für vom
Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der
Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
9.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der
für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers
verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmever-pflichtungen
nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen
verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungs-menge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur
Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form
und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
9.3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht
das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über.
Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten
des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Heraus-gabeanspruch des
Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur
Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der
Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des
Bestellers auf dessen Kosten zu sichern.
9.4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 9.3 und / oder vom Besteller
leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des
Lieferers bezüglich Aufbe-wahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegen-heiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller.
Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforde-rung der Besteller die Formen nicht binnen
angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflich-tungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in
jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
10. Materialbeistellungen
10.1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig
und in ein-wandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
10.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
11.1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern,so steht der Besteller dafür
ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte
hinweisen, Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen
und den Ersatz des entstan-denen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges
Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer –ohne Prüfung der Rechtslage –
berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und
den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die
Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt
berechtigt.
11.2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag
geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie
drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt
für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den
Vertragspartner von seiner Vernichtungs-absicht rechtzeitig vorher zu
informieren.
11.3. Dem Lieferer stehen die Urheber-und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-und Verwertungs-rechte an den von ihm oder von Dritten
in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und
Zeichnungen zu.
11.4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 6.
entsprechend,
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
12.2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz
des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel-und Scheckprozesse.
12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen
Warenkauf (BGB11989 S, 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI1 990 S.
1477) ist ausgeschlossen.
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